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Einlagensicherung in Österreich und in der EU

Autor
Christian Bammert | Aktualisiert am 29. April 2023
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Allgemeines zur Einlagensicherung

In jedem Mitgliedstaat der EU ist ein Einlagensicherungssystem vorgesehen, mit dem Einleger bis zu einem festgelegten Betrag entschädigt werden, falls ihre Bank insolvent wird und die Einlagen aus anderen Gründen nicht verfügbar sind. Hierzu müssen sich alle Banken einem solchen System anschließen. Die Leistung ihrer Beiträge hängt von jeweiligem Risikoprofil und anderen Faktoren ab, das Sicherungssystem sammelt die Beiträge mittels eines Fonds.

Wird nun eine Bank insolvent und sind die Einlagen nicht verfügbar, so muss das Sicherungssystem in der Lage sein, Konsumenten durch die geschützte Einlage zu entschädigen. Um zu gewährleisten, dass alle Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, wurden seit der letzten Finanzkrise verbindliche Stresstests vereinbart – im Abstand von mindestens drei Jahren.

Neue Richtlinie der Einlagensicherungs­systeme seit 2009

Als Antwort auf die weltweite Finanzkrise 2008 wurde im Jahr 2009 die sogenannte Bankenunion geschaffen, um die geltenden EU-Vorschriften für den Einlegerschutz beim Ausfall von Banken zu verbessern. Hierbei wurden die wichtigsten Elemente der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme aus dem Jahr 1994 (Richtlinie 94/19/EG) geändert. So stiegen etwa die Deckungssummen schrittweise von 20.000 Euro auf 50.000 Euro und später auf 100.000 Euro. Weiters hat sich die Auszahlungsfrist für Konsumenten im Entschädigungsfall von drei Monaten verkürzt. Seit Mitte 2015 müssen Einleger innerhalb von höchstens 20 Arbeitstagen entschädigt werden, zudem soll diese Frist bis 2024 schrittweise auf sieben Arbeitstage abgesenkt werden.

Durch die neue Richtlinie sind so mittlerweile Beträge von Einzelperson oder Unternehmen bis zu 100.000 Euro pro Bank durch das Sicherungssystem, dem ihre jeweilige Bank angehört, einheitlich besichert. Weiters werden Altersversorgungssysteme kleiner und mittlerer Unternehmen, Einlagen von über 100.000 Euro für bestimmte Wohnimmobilien oder soziale Zwecke sowie Einlagen von staatlichen Stellen mit einem Jahreshaushalt von höchstens 500.000 Euro geschützt. Mit den jeweiligen Sicherungssystemen können auch die Abwicklung einer Bank finanziert und – unter bestimmten Voraussetzungen und Regeln – der Ausfall einer Bank verhindert werden.

Finanziert werden die Einlagensicherungssysteme vom Bankensektor selbst. Die entsprechenden Mittel werden in Fonds eingezahlt und dabei zur Sicherheit der Sparer risikoarm veranlagt. Der zu zahlende Betrag bestimmt sich zum Teil anhand des Risikoprofils der jeweiligen Bank. Dabei gilt: je höher die von der Bank eingegangenen Risiken, desto höher der von ihr in den Fonds einzuzahlende Beitrag. Bis 2025 sollen diese Mittel in jedem Mitgliedstaat der EU 0,8 % der gedeckten Einlagen entsprechen.

Mit den Verbesserungen wird der Einlegerschutz in der gesamten EU vereinheitlicht und so gestaltet, dass bei drohender Insolvenz einer Bank das panikartige Abziehen von Einlagen oder ein Ansturm auf die Banken verhindert wird. Dies dient gleichzeitig der allgemeinen Finanzstabilität im europäischen Binnenmarkt.

Die Einlagensicherung in Österreich

Die österreichische Einlagensicherung ist im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz des Bundes (ESAEG) geregelt und gilt – basierend auf der gesetzlichen Regelung der EU-Richtlinie – in der aktuellen Form seit 15. August 2015. Die Haftung für die zu sichernden Einlagen liegt bei den Banken, die regelmäßig in die Fonds der jeweiligen Sicherungseinrichtung einzahlen müssen. Weiters kann der Bundesminister für Finanzen, per gesetzlicher Vorgabe, die Bundeshaftung für Kreditoperationen der Sicherungseinrichtungen im Krisenfall übernehmen.

  • Sicherheitseinrichtungen: Jedes Kreditinstitut, das in Österreich Einlagen von Konsumenten entgegennimmt, muss diese Einlagen sicherstellen und einer sogenannten Sicherungseinrichtung angehören. Dies sind in Österreich zum einen die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H, die von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) betrieben wird. Weiters die S-Haftungs GmbH für Erste Bank und Sparkassen.
  • Sicherungshöhe: Die Höhe der abgesicherten Spareinlagen beträgt hierbei 100.000 Euro pro Kunde und Bank. Innerhalb dieser Grenze sind auch anfallende Zinsen mit besichert. Weiters sind Guthaben auf Gemeinschaftskonten durch Mehrfachauszahlungen für jeden Kontoinhaber – nicht aber für reine Zeichnungsberechtigte – möglich. Für bestimmte Einlagen, beispielsweise aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien, gilt eine höhere Einlagensicherungssumme von bis zu 500.000 Euro – allerdings zeitlich begrenzt auf 12 Monaten nach Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Sparers.
  • Gesicherte Einlagen: Besichert werden Einlagen auf Sparbüchern – beispielsweise täglich fällige Sparbücher, Prämien- oder Kapitalsparbücher –, Guthaben von Konsumenten auf Konten wie Girokonto, Festgeldkonto, Tagesgeldkonto, Online-Sparkonto und Wertpapierverrechnungskonto sowie Bausparverträge. Ausdrücklich ausgenommen sind alle Einlagen auf Wertpapierdepots.
  • Ausländische Kreditinstitute: Zweigniederlassungen von Banken in Österreich aus anderen EU-Staaten unterliegen dem Sicherungssystem ihres jeweiligen Herkunftslandes. Auch hier gilt die EU-weite gesetzliche Mindestsicherung. Welchem Sicherungsverband das einzelne Kreditinstitut jeweils angehört, können Konsumenten unter www.einlagensicherung.at ganz einfach erkunden.
  • Einlagen in Fremdwährung: Ebenso erstattungsfähig sind Guthaben auf sogenannten Fremdwährungskonten. Die Auszahlung erfolgt hier im Entschädigungsfall jeweils in Euro.
  • Erstattung und Auszahlungsfristen: Die Erstattung bzw. Auszahlung im Entschädigungsfall erfolgt bis zur gesetzlich geregelten Sicherungssumme von 100.000 Euro antragslos. Allerdings müssen Konsumenten hierzu bei der jeweiligen Sicherungseinrichtung das Erstattungskonto selbstständig hinterlegen. Für die Einlagen mit höherer Deckungssumme ist jedoch ein Antrag erforderlich. Derzeit gilt auch in Österreich noch die Auszahlungsfrist von 20 Tagen – diese wird ab 2019 bis 2024 aber schrittweise auf sieben Tage verkürzt.
  • Pflicht zur Konsumenteninformation: Wichtig für Sparer – Banken und Sparkassen müssen ausführliche Informationen über die Einlagensicherung im Kassensaal per Aushang und auf der jeweiligen Internetseite des Kreditinstitutes verpflichtend parat halten. Weiters gibt es einen einheitlichen Informationsbogen, der vor Vertragsabschluss jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden muss. Diesen müssen Sparer nach Empfang schriftlich bestätigen, beim Internetbanking ist dies auch elektronisch möglich.

Wichtig: Informationsbögen werden Sparern jährlich per Post zugesandt bzw. elektronisch im Internetbanking zur Verfügung gestellt. Sie erhalten direkt in der Sparurkunde bzw. auf den jeweiligen Kontoauszügen die Bestätigung erstattungsfähiger Einlagen. Bei herkömmlichen Sparbüchern geschieht dieser Vermerk bei der nächsten Vorlage des Sparbuchs bei Bank oder Sparkasse.

Autor
Redaktion Christian Bammert

Christian Bammert verantwortet Marketing & Vertrieb von CAPITALO und unterstützt unsere Kooperationspartner bei der Vermarktung ihrer Produkte. Christian arbeitet seit vielen Jahren in der Finanzbranche und hat sehr gute Kontakte zu Banken und Medien.

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