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Gemeinschaftskonto und Ehegattenkonto

Autor
Christian Bammert | Aktualisiert am 28. Feber 2020
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Beim Einzelkonto, als eine Variante des Ehegattenkontos, ist der Kontoinhaber ein Ehegatte allein, auch wenn der andere Ehegatte natürlich eine Kontovollmacht für dieses Konto besitzt. Dies hat zur Folge, dass beim Einzelkonto nur der Kontoinhaber als Gläubiger aller Kontoguthaben haftet, egal, welcher der beiden Partner Überweisungen, Einzahlungen oder Behebungen vornimmt. Das Geld, das am Konto liegt, gehört also rein rechtlich nur einem der beiden Ehegatten.

Überziehungsrahmen und Dispolimits

Das gilt natürlich auch für alle negativen Salden, sprich Schulden, die durch Überziehung am Konto entstehen – vom Kontoinhaber selbst, dem bevollmächtigtem Ehegatten, aber auch durch Dritte – beispielsweise durch eine erteile Einzugsermächtigung. Der Kontoinhaber haftet also alleine, kann aber auch die Höhe des Überziehungsrahmens, also die Höhe des Dispolimits, mit der Bank vereinbaren.

Guthaben

Falls Sie das wünschen, können Sie Guthaben auf einem Einzelkonto auch ganz oder teilweise beiden Ehegatten vertraglich zusprechen. Dies ist sinnvoll, wenn etwa beide Arbeitseinkommen der Ehegatten monatlich auf das Einzelkonto fließen, oder das Einzelkonto regelmäßig durch beide bespart wird. Im Fall der Fälle haben hier beide Ehegatten einen rechtlichen Anspruch auf das jeweils von ihnen eingebrachte Guthaben am Konto. Banken verlangen hierfür aber einen schriftlichen Vertragszusatz.

Wie das Wort bereits andeutet, sind bei der zweiten Variante des Ehegattenkontos, dem Gemeinschaftskonto, beide Ehegatten gemeinsame Kontoinhaber. Guthaben wie Schulden gehören hier rein rechtlich jedem Ehegatten jeweils zur Hälfte zu – und zwar egal, wer von beiden sie quasi verursacht hat.

Im Klartext: Als Gesamtgläubiger eines Gemeinschaftskontos haften beide Eheleute jeweils für den anderen – und sind auch verpflichtet, gegenseitig das Konto bei Bedarf auszugleichen. Übrigens gilt dies unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen der Eheleute, etwa ob in der Ehe Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde.

Es spielt also keine Rolle, woher das Guthaben oder die Schulden am Gemeinschaftskonto stammen, sie gehören beiden Kontoinhaber jeweils zur Hälfte: Verdient beispielsweise nur der Ehemann, gehört das monatliche Gehalt am Konto auch der Ehefrau zur Hälfte. Umgekehrt haften auch beide Ehegatten für Schulden am Konto jeweils hälftig – auch dann, wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen einen größeren Betrag behoben hat, ohne den anderen vorher zu fragen. Auch Schulden am Gemeinschaftskonto sind also gemeinsame Schulden.

Eine Ausnahme kann sein, wenn ein Ehegatte vorsätzlich den anderen schädigen möchte, beispielsweise das angesparte Guthaben am Gemeinschaftskonto bei einer Trennung oder Scheidung plötzlich komplett „plündert“. Einen Vorsatz tatsächlich zu beweisen, dürfte im Alltag aber sehr schwer sein.

Tipp: Ob Sie ein Einzelkonto oder ein Gemeinschaftskonto als Ehegattenkonto wählen, ist also nicht nur reine „Geschmackssache“, es hat auch rechtliche Konsequenzen. Falls Sie Ihre Finanzen auf einem Ehegattenkonto eigenverantwortlich verwalten möchten, empfiehlt sich ein Einzelkonto. Sollen die Finanzen unabhängig der jeweiligen Handlungen am Konto gemeinsam geregelt werden, ist das Gemeinschaftskonto die „gerechtere“ Variante.

Autor
Redaktion Christian Bammert

Christian Bammert verantwortet Marketing & Vertrieb von CAPITALO und unterstützt unsere Kooperationspartner bei der Vermarktung ihrer Produkte. Christian arbeitet seit vielen Jahren in der Finanzbranche und hat sehr gute Kontakte zu Banken und Medien.

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